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Die geltenden Verordnungen und Ergänzenden Bestimmungen

Aus den Ergänzenden Bestimmungen (EB-VO-GO):

„10.5 Die Festlegung des Unterrichtsgegenstands im Seminarfach sowie die Themenstellung der Facharbeit erfolgen durch die unterrichtende Lehrkraft. Die Unterrichts­ergebnisse im Seminarfach werden bewertet und im Studienbuch unter Angabe des Fachthemas eingetragen. Das Seminarfach kann auch in Kombination mit einem anderen Fach angeboten werden.“

„10.10 In einem Schulhalbjahr der Qualifikationsphase wird im Seminarfach eine Facharbeit geschrieben. Die Facharbeit gibt den Schülerinnen und Schülern exemplarisch Gelegenheit zur vertieften selbstständigen wissenschafts­propädeutischen Arbeit. Sie bezieht sich auf den Unterrichts­gegenstand des Schulhalbjahres und soll den Rahmen von 15 Textseiten in Maschinenschrift nicht überschreiten. Die Schülerin oder der Schüler hat durch Unterschrift am Ende der Facharbeit zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der Facharbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Die Facharbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers klar ersichtlich sein muss. Das Thema der Facharbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer gestellt; die Facharbeit wird von ihr oder von ihm bewertet, stellt die schriftliche Leistungs­überprüfung in dem Schulhalbjahr dar und geht mit einem Anteil von 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein.“

2013-08-17,