Zum Inhalt springen

Siehe auch

Sie sind hier: Startseite > Eltern > Elternarbeit

Elternarbeit am Teletta-Gross-Gymnasium

1. Klassenelternschaft

Ab Klasse 5 werden jeweils für 2 Schuljahre Klassenelternvertreter/innen (Vorsitzende/r und Stellvertretung) gewählt. Darüber hinaus wählen die Eltern auch Vertretungen für die Klassenkonferenz (§ 35 NSchG).

Die Aufgaben für KlassenelternvertreterInnen sind im Schulgesetz §§ 88-96 NSchG beschrieben. Sie beinhalten

Nur zum Wahlelternabend laden die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein. Zu den weiteren Elternabenden laden die KlassenelternvertreterInnen ein und leiten die Versammlung. Terminabsprachen und inhaltliche Gestaltung sollten in Absprache mit der Klassenleitung vorbereitet werden.

2. Schulelternrat (SER)

Alle KlassenelternvertreterInnen sind Mitglieder des Schulelternrates für den gewählten Zeitraum von 2 Jahren. Die Aufgaben sind im Schulgesetz §§ 90-96 beschrieben. Der SER kann alle Themen erörtern, die die Schule betreffen und muss bei Entscheidungen über die Organisation der Schule gehört werden. Er tagt mindestens zwei Mal im Schuljahr.

Aus der Mitte der VertreterInnen wird der Vorsitz mit 1. und 2. Stellvertretung für zwei Jahre gewählt. Weitere 3 Mitglieder vervollständigen den erweiterten Vorstand.

Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, leitet sie und führt die Beschlüsse aus. Er/sie ist GesprächspartnerIn für die Schulleitung, die Lehrkräfte und vertritt die Interessen der gesamten Elternschaft gegenüber dem Schulträger, der Öffentlichkeit, der Landesschulbehörde.

3. Konferenzen (§§ 34ff NSchG)

3.1 Gesamtkonferenz

18 VertreterInnen der im Schulelternrat vertretenen Eltern werden in die Gesamtkonferenz gewählt. Dort werden für die gesamte Schule geltende allgemeine Ordnungen, Bestimmungen und Grundsätze besprochen. Ihr gehören des Weiteren alle Lehrkräfte, MitarbeiterInnen der Schule sowie Schülervertretung und Schulleitung an.

3.2 Fachkonferenzen

Je eine Vertretung und Stellvertretung wird in die Fachkonferenzen gesandt, in denen es um fachspezifische Belange (z. B. Kerncurricula, schuleigene Lehrpläne, Leistungsbewertungen etc.) geht. Jedes Unterrichtsfach hat eine Fachkonferenz; darüber hinaus gibt es noch die Budget- und Beratungskonferenz.

3.3 Klassenkonferenz

Je eine Vertretung und Stellvertretung aus der Klassenelternschaft wird in die Klassenkonferenz entsandt. Hier werden Angelegenheiten der Klasse besprochen und entschieden, u. a. Zusammenarbeit Eltern und Lehrende, Gesamtverhalten von SchülerInnen, Zeugnisse und Versetzungen sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

4. Schulvorstand (SVo)

Der Schulvorstand setzt sich laut §§ 38b NSchG zusammen aus:

Den Vorsitz hat die Schulleitung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleitung.

Weitere Mitglieder können als beratende Personen berufen werden. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

Die Aufgaben sind im § 38a NSchG geregelt; wesentliche Schwerpunkte der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung werden gestaltet, z. B. Stundentafel, Schulpartnerschaften, Haushaltsplan etc.

5. Stadtelternrat und Kreiselternrat

Elternvertretungen im Stadtelternrat und Kreiselternrat (§§ 97-99) treten für Belange über die eigene Schulform hinaus ein. Aus dem SER wird in den Stadtelternrat 1 Vertreter/In und Stellvertretung und in den Kreiselternrat 1 Vertreter/in und Stellvertretung für 2 Jahre entsandt.

Links

Anje Beushausen-Erdmann, 04.01.2016 (letzte Änderung)
Kontakt:

2016-01-05,