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Schulordnung
Schulordnung des Teletta-Groß-Gymnasiums
(Stand 29.09.2022)
1. Präambel
Wir verstehen unsere Schule als eine Gemeinschaft, in der Schüler/-innen,
Lehrer/-innen, Mitarbeiter/-innen und Eltern bzw.
Erziehungsberechtigte verantwortungsvoll miteinander arbeiten. Unser Ziel ist es, jungen
Menschen gymnasiale Bildung zu vermitteln und sie zu Selbstverantwortung und
politischer Mündigkeit zu erziehen. Der Erwerb sozialer und kommunikativer Kompetenzen
soll sie befähigen, unsere demokratische Gesellschaft konstruktiv mitzugestalten.
(Leitbild des TGG)
2. Grundsätzliche Verhaltensregeln
- Wir achten auf ein friedliches Miteinander und gehen achtsam und respektvoll
miteinander um. Den Beiträgen und der Arbeit anderer gegenüber begegnen wir
sachlich, aufmerksam und fair.
- Wir achten auf einen verlässlichen, ehrlichen und unterstützenden Umgang
miteinander.
- Wir trinken und essen (einschließlich des Kaugummikauens) in den Pausen; während
des Unterrichtes ausschließlich, wenn es von den Lehrkräften ausnahmsweise
gestattet wird. In Fachräumen ist dies generell untersagt. Getränkeflaschen
werden grundsätzlich in der Tasche aufbewahrt.
- Wir erledigen Klassendienste termingerecht und halten Klassenregeln ein.
- Wir achten auf die Wirkung unserer Kleidung und unseres Auftretens in der
persönlichen und digitalen Begegnung und respektieren dabei die Menschenwürde
und die Gefühle aller.
- Wir achten auf sorgsamen Umgang mit individuellem und schulischem Eigentum. Wir
handeln so, dass keine Zerstörungen und Verschmutzungen stattfinden.
- Wir informieren uns selbstständig über offizielle Mitteilungen und beachten
Informationen zu Stundenplan und schulischen Abläufen.
- Wir achten auf umweltgerechtes Handeln, Nachhaltigkeit und korrekt getrennte
Entsorgung von Müll.
- Wir verlassen die Arbeitsplätze, Essensplätze und Räumlichkeiten aufgeräumt
und, einschließlich der Tafeln, gereinigt mit hochgestellten Stühlen am Ende
des Unterrichtes in dem jeweiligen Raum.
- Wir bemühen uns um eine saubere Schule und unterstützen die Arbeit der
Reinigungskräfte.
- Wir achten auf den verantwortungsvollen Umgang mit Energie in Form von Strom
und Wasser. Wir schließen – in der Regel – die Fenster, schalten das Licht und
elektronische Geräte aus und schließen die Räume ab.
- Wir achten auf die Gesundheit und das Eigentum aller Mitglieder unserer
Gemeinschaft. Wir werfen weder mit Schneebällen noch mit anderen Gegenständen
jeder Art. Im Schulgebäude rennen und springen wir nicht. Fundsachen werden
umgehend im Sekretariat abgegeben.
3. Verhalten im Schulgebäude und auf dem Schulgelände
- Während der Unterrichtszeit ist auf den Schulhöfen, in den Treppenhäusern und
auf den Fluren alles zu unterlassen, was den Unterricht stört.
- In den Pausen verlassen alle Schülerinnen und Schüler umgehend den Unterrichtsraum.
Die Lehrkräfte verlassen als Letzte den Raum.
- Die Schülerinnen und Schüler halten sich in den Pausen ausschließlich auf den
Schulhöfen, in den Fluren und Foyers der Erdgeschosse aller Trakte und
ausgewiesenen Aufenthaltsräumen (z. B. im
E-Trakt) auf.
- Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 11 bis 13 dürfen sich während der Pausen
im Oberstufenraum (E-Trakt) aufhalten.
- Flure und Treppen werden so freigehalten, dass sie für alle ohne Umstände
passierbar sind. An Notausgängen werden keine Taschen deponiert oder – im
Außengelände – keine Fahrräder abgestellt. Nottüren werden – außer im Alarmfall
– nicht geöffnet, die Feuertreppe wird nicht genutzt. Fensterbänke werden nicht
als Sitzgelegenheit verwendet.
- Jede Klasse führt ihre Reinigungs- und Klassendienste verantwortungsvoll durch.
- Die Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I verlassen das
Schulgrundstück nicht unbefugt, d. h. ohne
besondere Erlaubnis. Dies gilt insbesondere in den Pausen. In der Mittagsbrücke
ist das Verlassen des Schulgeländes ausschließlich zur Besorgung der
Mittagsverpflegung statthaft. Dies gilt auch für Fahrschülerinnen und Fahrschüler,
die unterrichtsfrei haben und auf eine spätere Fahrgelegenheit angewiesen sind.
(Siehe § 62 NSchG.) Ausnahmen gelten für den Besuch schulischer Veranstaltungen
und planmäßigen Unterricht am Oberstufengebäude, in der Turnhalle, im Schwimmbad
oder am UEG. Das Aufsuchen dieser Orte hat auf direktem Wege zu erfolgen.
- Ausnahmen gelten für den Besuch schulischer Veranstaltungen und planmäßigen
Unterricht am Ostersteggebäude, in der Turnhalle, im Schwimmbad oder am UEG.
Das Aufsuchen dieser Orte hat auf direktem Wege zu erfolgen.
- Alle Schülerinnen und Schüler verhalten sich auf dem Schulweg anständig und
ordentlich. Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und
Verkehrsbetriebe. Fahrräder werden in die dafür vorgesehenen Fahrradständer
gestellt, Motorräder auf die dafür abgegrenzten Stellplätze. Fahrzeuge, die
Zugänge und Fluchtwege versperren, werden aus Sicherheitsgründen entfernt.
Fahrrad- und Motorradstellplätze sind kein Spielbereich.
- Fahrradfahren ist auf dem Schulhof direkt vor und nach dem Unterricht sowie
während der Pausen aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
- Der Schulhof ist weder Park- noch Wendeplatz für Kraftfahrzeuge. Ausnahmen
können durch die Schulleitung oder die Hausmeister in Bezug auf Handwerker,
Servicenotwendigkeiten oder Schulveranstaltungen erteilt werden.
- Auf dem Gelände und in den Gebäuden der Schule wird nicht geraucht. Alkoholische
Getränke werden nicht konsumiert; mögl. Ausnahmen
regelt ausschließlich die Schulleitung. (Siehe RdErl. d. MK v. 7.12.2012, JuSchG.)
- Grundsätzlich sind Smartphones, Smartwatches oder Handys ausgeschaltet und in
der Schultasche sicher und nicht griffbereit aufzubewahren. Mobile Endgeräte,
Kameras sowie audiovisuelle Aufnahme- und Abspielgeräte inklusive Zubehör
werden in den Gebäuden und auf dem Außengelände nur für ausdrücklich angesetzte
unterrichtliche Zwecke verwendet. Wer diese Geräte außerhalb des Unterrichtes
mitführt, bewahrt sie während der gesamten Aufenthaltsdauer auf dem Schulgelände
ausgeschaltet und nicht sichtbar auf. In begründeten Ausnahmefällen kann die
Benutzung oben genannter Geräte vorher durch eine Lehrkraft oder eine andere
Mitarbeiterin oder einen anderen Mitarbeiter der Schule erlaubt werden. Bei
Klassenarbeiten und Klausuren werden die o. g.
Geräte unaufgefordert auf dem Lehrerpult offen abgelegt.
- Für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe wird die Benutzung der eigenen
elektronischen Kommunikationsgeräte ausschließlich in deren unterrichtsfreien
Zeit außerhalb der Pausen im Oberstufenraum (E-Gebäude) als Ausnahme gestattet.
Es werden hier keine Ton- und Fotoaufnahmen erstellt, und nicht telefoniert.
(Siehe GG, KunstUrhG, DSGVO.)
- Schuleigene digitale Endgeräte werden rücksichtsvoll nur für unterrichtliche
Zwecke entsprechend der IServ-Richtlinie und des Medienkonzeptes benutzt.
- Die Mensa dient als Verzehr- und Aufenthaltsbereich in den Pausen und Freistunden.
Tische und Fensterbretter werden nicht als Sitzgelegenheit missbraucht.
- In der 7.Stunde dient die Mensa i. d. R. nur
zum Essen und Trinken. Für Hausaufgaben stehen dann der Oberstufenraum und die
Schülerbibliothek im E-Trakt zur Verfügung.
- Gefährliche Gegenstände wie Messer jeglicher Art, Waffen und waffenähnliche
Gegenstände, Feuerwerkskörper oder Laser-Pointer werden nicht mit in die Schule
gebracht. (Siehe RdErl. d. MK v. 6.8.2014.)
- Geburtstagsrituale, bei denen das Geburtstagskind mit Lebensmitteln
(z. B. Mehl, Eier, Schokoküsse) überschüttet
wird, werden unterlassen.
- Am Busbahnhof kann es aufgrund der großen Schülerzahl und der heranfahrenden
Busse zu besonders gefährlichen Situationen kommen. Rempeleien, auch „aus Spaß“,
werden daher unterlassen.
4. Umgang mit digitalen Geräten
- Grundsätzlich sind Tablets, Laptops, Mobiltelefone und andere digitale Geräte
ausgeschaltet und in der Schultasche sicher und nicht griffbereit aufzubewahren.
Diese digitalen Geräte, Kameras sowie audiovisuelle Aufnahme- und Abspielgeräte
inklusive Zubehör werden in den Gebäuden und auf dem Außengelände nur für
ausdrücklich angesetzte unterrichtliche Zwecke verwendet (siehe KunstUrhG,
DSGVO, GG). Wer diese Geräte außerhalb des Unterrichtes mitführt, bewahrt sie
während der gesamten Aufenthaltsdauer auf dem Schulgelände ausgeschaltet und
nicht sichtbar auf.
- In begründeten Ausnahmefällen (z. B. in einer
Freistunde) kann die Benutzung oben genannter Geräte vorher durch eine
Lehrkraft oder eine andere Mitarbeiterin oder einen anderen Mitarbeiter der
Schule erlaubt werden.
- Bei Klassenarbeiten und Klausuren werden die
o. g. Geräte sowie Smartwatches
unaufgefordert auf dem Lehrerpult offen abgelegt, es sei denn sie sind in
Jahrgängen mit Tabletverwendung für den Gebrauch in der Prüfungssituation
vorgesehen.
- Für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe wird die Benutzung der eigenen
elektronischen Kommunikationsgeräte ausschließlich außerhalb des Unterrichts
zu schulischen Zwecken im Bereich des Oberstufengebäudes als Ausnahme gestattet.
Im Bereich des Hauptgebäudes gilt das o. g.
Ausschalten der eigenen Kommunikationsgeräte.
- Schuleigene digitale Endgeräte werden rücksichtsvoll nur für unterrichtliche
Zwecke entsprechend der IServ-Richtlinie und des Medienkonzeptes benutzt.
- Im Übrigen gilt die jeweilige Nutzungsordnung für die Verwendung der Tablets
in den Jahrgängen, in denen diese eingeführt sind.
5. Sonstiges
- Die Unterrichtszeiten sind:
1. / 2. Stunde |
07:45 Uhr – 09:15 Uhr |
Pause |
20 Minuten |
3. / 4. Stunde |
09:35 Uhr – 11:05 Uhr |
Pause |
25 Minuten |
5. / 6. Stunde |
11:30 Uhr – 13:00 Uhr |
Pause |
10 Minuten |
7. Stunde |
13:10 Uhr – 13:55 Uhr |
Pause |
5 Minuten |
8. / 9. Stunde |
14:00 Uhr – 15:30 Uhr |
Pause |
5 Minuten |
10. / 11. Stunde |
15:35 Uhr – 17:05 Uhr |
12. / 13. Stunde |
17:05 Uhr – 18:35 Uhr |
- Gültig ist der jeweils tagesaktuell in Papierform oder digital im Schulgebäude
ausgehängte Vertretungsplan.
- Beim ersten Klingeln begeben sich alle Schülerinnen und Schüler zu den
Unterrichtsräumen, beim zweiten Klingeln beginnt der Unterricht.
- Die Stunde wird durch die verantwortliche Lehrkraft beendet. Vor dem Verlassen
des Klassenzimmers wird der Raum in den ordnungsgemäßen Zustand versetzt. In
Fremdklassen und in Fachräumen wird die am Anfang der Stunde vorgefundene
Ordnung wiederhergestellt.
- Findet der Unterricht nicht im Klassenraum statt, gehen die Schülerinnen und
Schüler nach dem ersten Klingelzeichen zum Fachraum. Klassen, die in die
Turnhalle gehen oder mit dem Bus zur Turn- bzw.
Schwimmhalle fahren, finden sich nach dem Klingelzeichen im Foyer ein. Fachräume
werden i. d. R. nur nach der Fachlehrkraft
betreten. Sammlungsräume werden ausschließlich mit Auftrag der Fachlehrkraft
betreten. Aufgestellte Geräte und Versuchsaufbauten werden nicht angefasst.
- Jedes Fernbleiben vom Unterricht wird von den Erziehungsberechtigten mit Angabe
des Grundes unverzüglich schriftlich entschuldigt. Volljährige Schülerinnen und
Schüler entschuldigen sich selbst und geben den Grund für ihr Versäumnis an.
Bei voraussehbar längerem Fehlen wird die Klassenleitung bzw.
die Tutorin oder der Tutor unverzüglich benachrichtigt. Krankmeldungen während
der Unterrichtszeit erfolgen bei einer unterrichtenden Lehrkraft. (Siehe auch
„Absenzenregelung“.)
- Beurlaubungen für einen Tag spricht die Klassenleitung bzw.
die Tutorin oder der Tutor aus. Darüber hinausgehende Beurlaubungen werden beim
Schulleiter rechtzeitig beantragt. Unmittelbar vor und nach den Ferien wird
eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die
Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. (Siehe RdErl. d. MK v. 1.12.2016.)
6. Verstöße
6a.
- Schülerinnen und Schüler sind den Lehrkräften und allen anderen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern der Schule gegenüber bezüglich des eigenen Namens und der
Klasse auskunftspflichtig.
- Verstöße gegen die Schulordnung und das „allgemeine Miteinander“ werden mit
Erziehungsmaßnahmen durch einzelne Lehrkräfte, die Schulleitung oder die
Klassenkonferenz geahndet.
- In besonders gravierenden Fällen können auch Ordnungsmaßnahmen im Sinne des
Niedersächsischen Schulgesetzes (§ 61) durch die Klassenkonferenz beschlossen
werden.
- Bei Verstößen gegen die allgemeine Rechtsordnung (z. B.
Drogenhandel und -missbrauch, schwerer Körperverletzung, Diebstahl) wird die
Polizei verständigt.
6b.
Erziehungsmaßnahmen bei Verstoß gegen die Regelungen zur Benutzung von digitalen
Endgeräten, das Alkoholverbot, das Rauchverbot und bei Verlassen des Schulhofes:
- Bei Verstößen gegen das Alkoholverbot und das Rauchverbot werden die
Erziehungsberechtigten umgehend benachrichtigt.
- Wenn ein anderes Fehlverhalten festgestellt wird, wird dieses über einen
Meldezettel durch die Lehrkräfte an die Schulleitung bekannt gemacht.
- Die jeweiligen Meldungen werden für ein Schuljahr gesammelt und wenn eine
bestimmte Anzahl an Einträgen erfolgt ist, werden entsprechende Maßnahmen
(s. u.) organisiert. Am Ende des Schuljahres
werden die Einträge gelöscht.
- Durch Laufzettel wird sichergestellt, dass die Klassenleitung und die Eltern
informiert werden.
- Das hier vorgestellte Verfahren ist der Regelfall:
- 2x Verstoß gegen die Regelungen der Schulordnung: Laufzettel, der von
der Klassenleitung durchgesehen wird.
- 3x Verstoß gegen die Regeln der Schulordnung: Brief an die Eltern,
Eintrag in die Schülerakte; SEK I: mögliche Abwertung der SV-Note;
SEK II: möglicher Vermerk auf dem Zeugnis.
- Mehrfache Verstöße: Gespräch Klassenleitung und Eltern in der Schule.
- Ignorieren des Laufzettels: Gespräch Klassenleitung und Eltern in der
Schule.
- Der Laufzettel für die Schüler enthält die
Unterschrift der Klassenleitung, Unterschrift der Eltern, Beschreibung des
Vorfalls, Beschreibung der pädagogischen Maßnahme, Beschreibung der
Konsequenzen bei weiteren Verfehlungen.
6c. Absenzen-Regelungen am Teletta-Groß-Gymnasium
Jedes Fehlen von Schüler/-innen – auch in einzelnen Stunden – wird von den zuständigen
Lehrkräften im Klassenbuch bzw. Kursheft notiert. Die Klassenlehrer/-innen und Tutor/-innen
verschaffen sich laufend einen Überblick über die Abwesenheiten. Jeweils für die
Zeugniserteilung in Jg. 5-10 erfassen die Klassenlehrer/-innen die Fehltage und die
vorliegenden Entschuldigungen.
Jedes Fehlen muss bei minderjährigen Schüler/-innen von den Erziehungsberechtigten
mit Angabe des Grundes schriftlich entschuldigt werden. Volljährige Schüler/-innen
entschuldigen dieses selbst auf dem TGG-Entschuldigungsformular für
Oberstufenschüler/-innen (s. u. 21). Bei voraussehbar längerem Fehlen müssen die
Klassenlehrer/-innen, Tutor/-innen oder das Sekretariat so schnell wie möglich,
spätestens am 3. Tag der Abwesenheit, benachrichtigt werden.
Krankmeldungen während der Unterrichtszeit müssen bei den gerade unterrichtenden
Lehrkräften oder den Lehrkräften der nächsten Stunde erfolgen, in Ausnahmefällen im
Sekretariat.
Bei Fehlen innerhalb der letzten 14 Tage vor Schuljahresschluss ist die Schule
umgehend zu benachrichtigen; eine Entschuldigung ist schnellstmöglich nachzureichen.
Bei dem Verdacht, dass ungerechtfertigt gefehlt wurde, kann der Schulleiter die
Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. Bei hartnäckigen Fällen von Schulversäumnis
veranlasst der Schulleiter in Absprache mit der/dem Klassenlehrer/-in bzw. Tutor/-in
weitere, ggf. behördliche Schritte.
Beurlaubungen für einen Tag müssen rechtzeitig bei den Klassenlehrern/-innen bzw.
Tutoren/-innen beantragt werden, darüber hinaus gehende Beurlaubungen beim Schulleiter.
Beurlaubungen für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Ferien sind nur bei Vorliegen
außergewöhnlicher Umstände durch den Schulleiter möglich.
Zu Exkursionen oder Unterrichtsgängen holt die leitende Lehrkraft die Zustimmung der
von der Abwesenheit der Lerngruppe bzw. einzelner Schüler/-innen betroffenen Lehrkräfte
ein und gibt das Vorhaben und die Teilnehmer rechtzeitig an der Lehrerzimmer-Pinnwand
schriftlich bekannt. Ggf. nicht teilnehmende Schüler/-innen versorgt sie mit einer
Ersatzregelung. Diese Regelung ist dem Sekretariat mitzuteilen.
Kurzfristige Sportbefreiungen bis zu 1 Monat kann die zuständige Sportlehrkraft
aussprechen; sie vermerkt diese im Klassenbuch bzw. Kursheft. Bei längerfristigen
ärztlichen Sportattesten wird die Befreiung vom Sportunterricht schriftlich durch den
Schulleiter erteilt.
Schüler/-innen, die einen Klausurtermin krankheitsbedingt oder aus anderen von ihnen
nicht zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen können, informieren rechtzeitig vorher
die zuständige Fachlehrkraft oder das Sekretariat. Die Fachlehrkraft entscheidet,
welche Ersatzleistung zu erbringen ist. Das Versäumnis jeder Klausur in der
Qualifikationsphase sowie jeder Nachschreibklausur ist immer und spätestens bei
Wiederaufnahme des Unterrichts mit einem ärztlichen Attest oder einer gleichrangigen
Bestätigung zu belegen.
Im Sekundarbereich II entschuldigen sich die Schüler/-innen in ihren Kursen unter
Verwendung des TGG-Entschuldigungsbogens. Dieser wird jeder einzelnen Lehrkraft
innerhalb von zwei Wochen nach Wiederaufnahme des Unterrichts zur Abzeichnung jeder
einzelnen Stunde vorgelegt. Danach legen die Schüler/-innen das Formular ihren
Klassenlehrer/-innen bzw. Tutor/-innen vor, welche abzeichnen und den Bogen spätestens
am letzten Schultag des jeweiligen Halbjahres im Sekretariat 2 zur Archivierung abgeben.
Versäumen Schüler/-innen so viel Unterricht, dass eine Benotung ihrer Leistungen im
betr. Fach im jeweiligen Halbjahr nach Einschätzung der jeweils zuständigen Lehrkraft
gefährdet ist, veranlasst diese Lehrkraft im Sekretariat 2 eine schriftliche Warnung
an die betr. Schüler/-innen und deren Erziehungsberechtigte, dass die Note „ungenügend“
bzw. dass 0 Punkte für dieses Halbjahr erteilt werden können. Im Falle einer solchen
Warnung wird in dem folgenden Halbjahreszeugnis die Bemerkung aufgenommen: „NN hat
ihre/seine Unterrichtsverpflichtung nicht regelmäßig wahrgenommen.“
Beschlossen auf der Gesamtkonferenz am 29.09.2022
2023-11-12 (letzte Änderung),
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