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Schulordnung
Wir verstehen unsere Schule als eine Gemeinschaft, in der Schüler/-innen, Lehrer/-innen, Mitarbeiter/-innen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigte verantwortungsvoll miteinander arbeiten. Unser Ziel ist es, jungen Menschen gymnasiale Bildung zu vermitteln und sie zu Selbstverantwortung und politischer Mündigkeit zu erziehen. Der Erwerb sozialer und kommunikativer Kompetenzen soll sie befähigen, unsere demokratische Gesellschaft konstruktiv mitzugestalten. (Leitbild des TGG)
1. / 2. Stunde | 07:45 Uhr – 09:15 Uhr |
Pause | 20 Minuten |
3. / 4. Stunde | 09:35 Uhr – 11:05 Uhr |
Pause | 25 Minuten |
5. / 6. Stunde | 11:30 Uhr – 13:00 Uhr |
Pause | 10 Minuten |
7. Stunde | 13:10 Uhr – 13:55 Uhr |
Pause | 5 Minuten |
8. / 9. Stunde | 14:00 Uhr – 15:30 Uhr |
Pause | 5 Minuten |
10. / 11. Stunde | 15:35 Uhr – 17:05 Uhr |
12. / 13. Stunde | 17:05 Uhr – 18:35 Uhr |
Erziehungsmaßnahmen bei Verstoß gegen die Regelungen zur Benutzung von digitalen Endgeräten, das Alkoholverbot, das Rauchverbot und bei Verlassen des Schulhofes:
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
§22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer ande-ren natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f) gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, 2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
§ 58 Allgemeines
Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
§ 61 Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen
(1) 1Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. 2Sie sind gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler zulässig, die oder der den Unterricht beeinträchtigt oder in anderer Weise ihre oder seine Pflichten verletzt hat. 3Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Ausschluss bis zu einem Monat vom Unterricht in einem oder mehreren Fächern oder ganz oder teilweise von den außerunterrichtlichen Angeboten,
2. Überweisung in eine Parallelklasse,
3. Ausschluss bis zu drei Monaten vom Unterricht sowie von den außerunterrichtlichen Angeboten,
4. Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder, wenn eine solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an eine Schule mit einem der bisherigen Beschulung der Schülerin oder des Schülers entsprechenden Angebot,
5. Verweisung von der Schule,
6. Verweisung von allen Schulen.
(4) 1Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn. 3 bis 6 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. 2Die Verweisung von einer oder allen Schulen darf nur im Sekundarbereich II, jedoch nicht bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern, angeordnet werden. 3Für die Dauer einer Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 3 und nach Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 4, 5 oder 6 darf die Schülerin oder der Schüler das Schulgelände nicht betreten, während dort Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung stattfindet; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 4Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 6 kann auch nach Verlassen der Schule von der bislang besuchten Schule angeordnet werden.
(5) 1Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. 2Die Gesamtkonferenz kann sich, einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe oder einer Teilkonferenz nach § 35 Abs. 3
1. die Entscheidung über bestimmte Maßnahmen oder
2. die Genehmigung von Entscheidungen über bestimmte Maßnahmen allgemein vorbehalten.
6) 1Der Schülerin oder dem Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der Konferenz, die über die Maßnahme zu entscheiden hat, zu äußern. 2Die Schülerin oder der Schüler kann sich sowohl von einer anderen Schülerin oder einem anderen Schüler als auch von einer Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen. 3Eine volljährige Schülerin oder ein volljähriger Schüler kann sich auch von ihren oder seinen Eltern oder von einer anderen volljährigen Person ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen.
(7) Die Überweisung in eine Parallelklasse bedarf der Zustimmung der Schulleitung, die Überweisung an eine andere Schule, die Verweisung von der Schule und die Verweisung von allen Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde, die für die bislang besuchte Schule zuständig ist.
§ 61 a Ende des Schulverhältnisses in besonderen Fällen
Die Schule kann für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler das Schulverhältnis beenden, wenn aufgrund von Schulversäumnissen nicht
§ 62 Aufsichtspflicht der Schule
(1) 1Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an Haltestellen am Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. 2Die Aufsicht erstreckt sich auch darauf, dass die Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I das Schulgrundstück nicht unbefugt verlassen.
(2) 1Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 1), Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen, (§ 53 Abs. 1 Satz 2) sowie geeignete Erziehungsberechtigte können mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. 2Auch geeignete Schülerinnen und Schüler können damit betraut werden, wenn das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.
RdErl. d. MK v. 1.12.2016 – 26 - 83100 (SVBl. 12/2016 S. 705) - VORIS 22410 -
1. Zu § 58: Allgemeines
1.1 Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht bezieht sich auf die Unterrichtsstunden und die verbindlichen Veranstaltungen der Schule, insbesondere auch solche Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgrundstücks oder außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, wie z. B. die Teilnahme an eintägigen Schulfahrten, Schulfeiern oder die Teilnahme an den angewählten freiwilligen außerunterrichtlichen Angeboten in Ganztagsschulen. Die Feststellung über die Verbindlichkeit der Schulveranstaltung trifft die Schulleitung. Die Pflicht zur Erbringung von Leistungsnachweisen umfasst insbesondere die Teilnahme an schriftlichen, mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen, die Anfertigung von schriftlichen Arbeiten sowie die Anfertigung von Hausaufgaben.
1.2 Einzelheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler enthält die Erklärung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zur „Stellung des Schülers in der Schule“ vom 25.5.1973 ( SVBl. S. 191, 282). Soweit das NSchG oder geltende Verordnungen oder Erlasse nicht entgegenstehen, kann diese Erklärung als Auslegungshilfe herangezogen werden.
3. Zu § 63: Schulpflicht
3.1 Allgemeines
3.1.1 Verpflichteter Personenkreis Kinder und Jugendliche unterliegen der Schulpflicht, wenn sie in Niedersachsen ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Für die Bestimmung des Wohnsitzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§§ 7 bis 11 Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn jemand – ohne sich in Niedersachsen ständig niederlassen zu wollen – mindestens fünf Tage hier wohnt. Die Schulpflicht beginnt in diesem Fall am ersten Tag des Aufenthaltes.
3.1.2 Bei in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) untergebrachten Ausländerinnen und Ausländern beginnt die Schulpflicht nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Abs. 1 Asylgesetz oder § 15a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zu wohnen. Der Schulbesuch für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache ist im Bezugserlass zu c) geregelt.
3.1.3 Die Schulpflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Soweit völkerrechtliche Bestimmungen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, sind Kinder und Jugendliche, insbesondere solche der exterritorialen Personen, von der Schulpflicht befreit. Die Beschulung der Kinder von Angehörigen der ausländischen Streitkräfte in eigenen Schulen, in denen nach den Bildungs- und Lehrplänen des Heimatlandes unterrichtet wird, ist wie bisher zuzulassen, auch wenn die Truppenverträge eine entsprechende Regelung nicht enthalten. Kinder von Nichtarmeeangehörigen, die sich nicht auf Dauer in Niedersachsen aufhalten, können mit Genehmigung der für sie zuständigen Regionalabteilung der Landesschulbehörde ausnahmsweise die Schulpflicht durch den Besuch einer entsprechenden Armeeschule oder einer NATO-Schule erfüllen.
Für den Besuch allgemeinbildender Schulen in angrenzenden Bundesländern sind die in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Niedersachsen und dem Nachbarbundesland oder zwischen den beteiligten Schulträgern getroffenen Regelungen zu beachten. Für den Schulbesuch öffentlicher Schulen im Land Bremen bedarf es einer Freistellungserklärung und für den Schulbesuch in Hamburg in bestimmten Fällen einer Genehmigung der Landesschulbehörde.
Für Schulbesuche in anderen angrenzenden Bundesländern, mit denen Niedersachsen keine Vereinbarung getroffen hat, werden keine Freistellungsbescheinigungen ausgestellt.
3.2 Befreiung vom Unterricht
3.2.1 Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten und der Befreiung von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen ist die Landesschulbehörde zuständig. Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.
3.2.2 Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen richtet sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage in der Fassung vom 7. März 1995 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 131), sowie nach dem Bezugserlass zu f).
3.3 Fernbleiben vom Unterricht
3.3.1 Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen (Nr. 1.1) teil, sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich mitzuteilen. Die Schule legt in eigener Verantwortung fest, an welche Stelle in der Schule die Mitteilung zu erfolgen hat.
Es genügt generell eine mündliche, fernmündliche oder elektronische Benachrichtigung. Die Schulleitung kann auch ohne besondere Begründung eine schriftliche Mitteilung verlangen.
Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
Bei längerem Fernbleiben vom Unterricht kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung zusätzlich eine amtsärztliche Bescheinigung verlangen.
Dauert die Krankheit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich eine neue Bescheinigung vorzulegen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die Kosten der Bescheinigung tragen bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten. Die Mitteilungspflicht obliegt den Erziehungsberechtigten nach § 55 Abs. 1 NSchG und den außer ihnen nach § 71 Abs. 2 NSchG Verantwortlichen (Ausbildende und ihre Beauftragten), solange die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres obliegen die vorstehend genannten Pflichten der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen gleichwohl die nach § 71 Abs. 1 und 2 NSchG Verantwortlichen für eine Schülerin oder einen Schüler auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die erforderlichen Maßnahmen, so kann die Schulleitung dies als ausreichend ansehen. Treffen die nach § 71 NSchG Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen nicht, so ist bei länger als dreitägigem Fehlen eine ärztliche Bescheinigung beizubringen.
3.3.2 Schulen sind gehalten, Schulverweigerung bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern mit pädagogischen und erzieherischen Mitteln präventiv zu begegnen. Hierzu gehört auch die Vermittlung und Stärkung der Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler.
Bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen ist die Schule verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
3.3.2.1 Die Erziehungsberechtigten sind durch die Schule mit Aufnahme in die Schule über die Schulpflicht nach § 63 und die Teilnahmepflicht am Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nach § 58 NSchG und die sich daraus ergebenen Konsequenzen in angemessener Form zu informieren.
3.3.2.2 Bei unentschuldigtem Fehlen im Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen (1.1) sind die Erziehungsberechtigten bereits bei der ersten ungeklärten Fehlzeit zu informieren. Es ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen, um über den Sachverhalt aufzuklären und mögliche Ursachen des Fehlens zu klären. Gegebenenfalls ist ein Beratungsgespräch auch unter Beteiligung des schulischen Beratungs- und Unterstützungssystems (Beratungslehrkräfte, soziale Arbeit in Schulen, sozialpädagogische Fachkräfte) anzubieten. Kommt kein telefonischer oder persönlicher Kontakt zustande, sind die Erziehungsberechtigten schriftlich über den Sachverhalt zu informieren.
3.3.2.3 Setzt sich das unentschuldigte Fehlen weiter fort (spätestens bei drei unentschuldigten Versäumnissen nach 1.1 innerhalb von 10 Schulbesuchstagen), wird in einem erneuten Kontaktversuch und per Anschreiben darauf hingewiesen, dass über weiteres unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen umgehend das Ordnungs- und das Jugendamt informiert werden.
3.3.2.4 Bei Fortsetzung des schulverweigernden Verhaltens erfolgt neben einer weiteren pädagogischen Lösungssuche nach Möglichkeit unter Einbezug des öffentlichen örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe eine umgehende Information über die erfolgten Schulpflichtverletzungen an das Ordnungsamt und das Jugendamt. Dies gilt auch für alle weiteren Fälle des unentschuldigten Fehlens.
3.3.2.5 Kann aus pädagogischen Gründen der unter 3.3.2 vor gegebene Verfahrensablauf nicht eingehalten werden, kann im Einzelfall auch eine umgehende Information des Ordnungsamtes erfolgen.
RdErl. d. MK v. 6.8.2014 - 36.3-81704/03 (Nds. MBl. Nr. 29/2014 S. 543; SVBl. 9/204 S. 458) - VORIS 22410 –
1. Es wird untersagt, Waffen i.S. des WaffG in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im WaffG als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sog. Butterflymesser, Faustmesser, Springmesser, Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.) sowie die Gegenstände, für die nach dem WaffG ein Verbot des Führens besteht (Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm usw.) sowie Schusswaffen.
2. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (z.B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen), Gassprühgeräte, Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laser-Pointer.
3. Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des WaffG ganz oder teilweise ausgenommen sind (z.B. Spielzeugwaffen oder Soft-Air-Waffen mit einer Geschossenergiegrenze bis zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i.S. des WaffG verwechselt werden können.
4. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (Waffenschein und kleiner Waffenschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
5. Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.
6. Die Schulleitung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, z.B. für Sport- oder Theaterveranstaltungen, im Hauswirtschaftsunterricht oder während Schulveranstaltungen mit Essenverkauf.
7. Alle Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses RdErl. zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.
8. Ein Abdruck dieses RdErl. ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel erstes und fünftes Schuljahr sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben.
9. Dieser RdErl. tritt am 1.9.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
RdErl. d. MK v. 7.12.2012 - 34-82 114/5 - VORIS 21069 - Bezug: RdErl. d. MK v. 3.6.2005 (SVBl. S. 351) - 23-82 114/5 - VORIS 21069 –
1. Das Rauchen und der Konsum alkoholischer Getränke sind im Schulgebäude und auf dem Schulgelände während schulischer Veranstaltungen sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule verboten.
2. Die Schule entwickelt unter Einbeziehung der Schülerschaft und der Erziehungsberechtigten ein Präventionskonzept mit dem Ziel, die heutige und zukünftige Generation vor den gesundheitlichen, gesellschaftlichen, umweltrelevanten und wirtschaftlichen Folgen des Tabak- und Alkoholkonsum sowie des Passivrauchens zu schützen. Der Schulelternrat muss dem Konzept zustimmen.
3. Das Präventionskonzept ist jährlich neu zu beschließen. In Schulen mit einem Schulprogramm ist das Präventionskonzept in die Schulprogrammentwicklung aufzunehmen.
4. Im Einzelfall sind von dem Verbot alkoholischer Getränke nach Ziffer 1 Ausnahmen zulässig. Eine Befreiung von Schülerinnen und Schülern ist nur zulässig bei Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereichs II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Unter Anlegung eines strengen Maßstabes kann von dem Verbot befreien
– die Schulleiterin oder der Schulleiter bei besonderen Gelegenheiten (z.B. Schulentlassungsfeiern, Jubiläen usw.) sowie
– die Aufsicht führende Lehrkraft bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule.
Wenn an der Schulveranstaltung minderjährige Schülerinnen und Schüler teilnehmen, ist die Zustimmung der jeweiligen Klassenelternschaften erforderlich.
5. Von dem Verbot nach Ziff. 1 sind solche Räume und Grundstücksflächen ausgenommen, die ausschließlich Dritten überlassen sind.
6. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2013 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.
Jedes Fehlen von Schüler/-innen – auch in einzelnen Stunden – wird von den zuständigen Lehrkräften im Klassenbuch bzw. Kursheft notiert. Die Klassenlehrer/-innen und Tutor/-innen verschaffen sich laufend einen Überblick über die Abwesenheiten. Jeweils für die Zeugniserteilung in Jg. 5-10 erfassen die Klassenlehrer/-innen die Fehltage und die vorliegenden Entschuldigungen.
Jedes Fehlen muss bei minderjährigen Schüler/-innen von den Erziehungsberechtigten mit Angabe des Grundes schriftlich entschuldigt werden. Volljährige Schüler/-innen entschuldigen dieses selbst auf dem TGG-Entschuldigungsformular für Oberstufenschüler/-innen (s. u. 21). Bei voraussehbar längerem Fehlen müssen die Klassenlehrer/-innen, Tutor/-innen oder das Sekretariat so schnell wie möglich, spätestens am 3. Tag der Abwesenheit, benachrichtigt werden.
Krankmeldungen während der Unterrichtszeit müssen bei den gerade unterrichtenden Lehrkräften oder den Lehrkräften der nächsten Stunde erfolgen, in Ausnahmefällen im Sekretariat.
Bei Fehlen innerhalb der letzten 14 Tage vor Schuljahresschluss ist die Schule umgehend zu benachrichtigen; eine Entschuldigung ist schnellstmöglich nachzureichen.
Bei dem Verdacht, dass ungerechtfertigt gefehlt wurde, kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. Bei hartnäckigen Fällen von Schulversäumnis veranlasst der Schulleiter in Absprache mit der/dem Klassenlehrer/-in bzw. Tutor/-in weitere, ggf. behördliche Schritte.
Beurlaubungen für einen Tag müssen rechtzeitig bei den Klassenlehrern/-innen bzw. Tutoren/-innen beantragt werden, darüber hinaus gehende Beurlaubungen beim Schulleiter. Beurlaubungen für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Ferien sind nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände durch den Schulleiter möglich.
Zu Exkursionen oder Unterrichtsgängen holt die leitende Lehrkraft die Zustimmung der von der Abwesenheit der Lerngruppe bzw. einzelner Schüler/-innen betroffenen Lehrkräfte ein und gibt das Vorhaben und die Teilnehmer rechtzeitig an der Lehrerzimmer-Pinnwand schriftlich bekannt. Ggf. nicht teilnehmende Schüler/-innen versorgt sie mit einer Ersatzregelung. Diese Regelung ist dem Sekretariat mitzuteilen.
Kurzfristige Sportbefreiungen bis zu 1 Monat kann die zuständige Sportlehrkraft aussprechen; sie vermerkt diese im Klassenbuch bzw. Kursheft. Bei längerfristigen ärztlichen Sportattesten wird die Befreiung vom Sportunterricht schriftlich durch den Schulleiter erteilt.
Schüler/-innen, die einen Klausurtermin krankheitsbedingt oder aus anderen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen können, informieren rechtzeitig vorher die zuständige Fachlehrkraft oder das Sekretariat. Die Fachlehrkraft entscheidet, welche Ersatzleistung zu erbringen ist. Das Versäumnis jeder Klausur in der Qualifikationsphase sowie jeder Nachschreibklausur ist immer und spätestens bei Wiederaufnahme des Unterrichts mit einem ärztlichen Attest oder einer gleichrangigen Bestätigung zu belegen.
Im Sekundarbereich II entschuldigen sich die Schüler/-innen in ihren Kursen unter Verwendung des TGG-Entschuldigungsbogens. Dieser wird jeder einzelnen Lehrkraft innerhalb von zwei Wochen nach Wiederaufnahme des Unterrichts zur Abzeichnung jeder einzelnen Stunde vorgelegt. Danach legen die Schüler/-innen das Formular ihren Klassenlehrer/-innen bzw. Tutor/-innen vor, welche abzeichnen und den Bogen spätestens am letzten Schultag des jeweiligen Halbjahres im Sekretariat 2 zur Archivierung abgeben.
Versäumen Schüler/-innen so viel Unterricht, dass eine Benotung ihrer Leistungen im betr. Fach im jeweiligen Halbjahr nach Einschätzung der jeweils zuständigen Lehrkraft gefährdet ist, veranlasst diese Lehrkraft im Sekretariat 2 eine schriftliche Warnung an die betr. Schüler/-innen und deren Erziehungsberechtigte, dass die Note „ungenügend“ bzw. dass 0 Punkte für dieses Halbjahr erteilt werden können. Im Falle einer solchen Warnung wird in dem folgenden Halbjahreszeugnis die Bemerkung aufgenommen: „NN hat ihre/seine Unterrichtsverpflichtung nicht regelmäßig wahrgenommen.“
Stand: 10.08.2009, geändert durch GK 20.09.2018
2021-02-06 (letzte Änderung), bo